Nach dem Bundeskinderschutzgesetz müssen Ärzte bei Verdacht auf Misshandlungen Eltern informieren
Wenn für ein Kind oder Jugendlichen ein gefährdetes Kindeswohl von einem Arzt festgestellt wird, so muss dieser aufgrund der Neuregelung des Bundeskinderschutzgesetzes die Eltern oder das Jugendamt informieren. Dadurch wird also die ärztliche Schweigepflicht gelockert. Aber dies ist oftmals für einen Arzt nicht so einfach, so dass im Zweifelsfalle dieser eine Beratungsstelle um Hilfestellung bitten kann. Diese Beratung erfolgt notfalls auch pseudonymisiert, so dass kein Rückschluss auf das jeweilige betroffene Kind gezogen werden kann.
Der Arzt muss zwar nicht konkret über irgendwelche Misshandlungen oder Vergleichbaren Bescheid wissen, sondern es brauchen nur gewichtige Anhaltspunkte vorhanden sein. Dann sind die Ärzte also verpflichtet einzugreifen, aber nicht wenn dadurch das Kind gefährdet wird. Auf jeden Fall ist es für die Ärzte nicht einfach durch die Neuregelung geworden, denn einerseits kann er sich wegen unterlassener Hilfeleistung oder wegen Verletzung von Privatgeheimnissen strafbar machen.