Nach einem Vermieterwechsel - wer rechnet die Betriebskosten ab?

Von Dörte Rösler
4. Februar 2014

Nach einem Vermieterwechsel stellt sich für Mieter die Frage, wer jetzt für die Abrechnung der Betriebskosten zuständig ist. Nach einem Urteil des BGH ist das klar geregelt. Die Kosten für das laufende Jahr muss der neue Vermieter abrechnen. Steht noch eine Betriebskostenabrechnung aus vorherigen Jahren aus, bleibt der alte Vermieter verantwortlich.

Was in der Theorie so einfach klingt, führt in der Praxis jedoch häufig zu Problemen. Nach dem Kauf eines Hauses oder dem Tod des bisherigen Eigentümers gerät die Betriebskostenabrechnung leicht in Vergessenheit. Auch wenn Mieter dann Klarheit haben wollen - anfordern sollten sie die Rechnung nicht. Denn ein Jahr nach Ablauf der Abrechnungsperiode erlischt der Anspruch auf Nachzahlung.

Abgerechnet wird generell für zwölf Monate. Manche Vermieter versuchen zwar das Rechnungsjahr zu verkürzen und schicken eine Rechnung, sobald der neue Eigentümer das Haus übernommen hat, aber zulässig ist das nicht. Kosten für Versicherungen, Winterdienst und Co. müssen auf das gesamte Jahr umgelegt werden.

Nach Angaben des Mieterbundes ist jede zweite Betriebskostenabrechnung falsch. Gerade nach einem Vermieterwechsel sollte man deshalb genau hinschauen. Fehlen etwa die Angaben zu den Gesamtkosten, zum Verteilerschlüssel, zu geleisteten Vorauszahlungen oder den anteiligen Kosten für den Mieter ist die Abrechnung formal unwirksam.