Neues BGH-Urteil: Adoption durch lesbische Paare nur mit Zustimmung des Vaters

Wenn der Mutter der Name des leiblichen Vaters bekannt ist, so benötigt sie eine schriftliche Erklärung von ihm

Von Nicole Freialdenhoven
30. März 2015

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat entschieden, dass lesbische Paare die Zustimmung des Vaters benötigen, wenn sie ein Stiefkind adoptieren wollen. Konkret wurde ein Fall aus Berlin verhandelt, bei dem die Lebenspartnerin der Mutter das Stiefkind adoptieren wollte, aber keine Zustimmungserklärung des leiblichen Vaters vorlegen konnte. Das Kind war mit Hilfe einer privaten Samenspende gezeugt worden und der Vater hatte das lesbische Paar gebeten, ihn nicht zu benennen.

Der Bundesgerichtshof erkannte dies nicht an: Es sei gesetzlich gefordert, dass der leibliche Vater schriftlich erklärt, kein Interesse an der rechtlichen Vaterschaft zu haben, ehe ein Kind zur Adoption freigegeben wird. Die Frauen müssen nun die erforderlichen Angaben machen, ehe die Lebenspartnerin das Stiefkind offiziell adoptieren darf.

Einschränkungen der Regelung

Die Richter schränken jedoch ein, dass es bei einer anonymen Samenspende anders sei: Da hier der Name des Vaters der Mutter gar nicht bekannt sei, könne von Anfang an davon ausgegangen werden, dass er kein Interesse an der rechtlichen Vaterschaft habe. Auch wenn der Aufenthaltsort des Vaters "dauerhaft unbekannt" ist, könnte eine Ausnahme gemacht werden.