Oberlandesgericht Hamm urteilt: Brautkauf hat in Deutschland keinerlei Gesetzesgrundlage

Eheschließung mit finanziellen Mitteln und Zwang der Beteiligten ist in Deutschland sittenwidrig

Von Laura Busch
20. Januar 2011

Das Oberlandesgericht Hamm hat einen Fall verhandelt, in dem die Familie eines kurdischen Mannes Geld an eine andere Familie entrichtet hatte, damit diese ihre Tochter zur Ehe freigeben. Diese Art von Brautkauf soll in Deutschland keine Grundlage haben. In diesem Sinne urteilte auch das Landesgericht.

Im konkreten Fall hatte die Frau den Mann verlassen und die Eltern des geprellten Bräutigams forderten ihr gezahltes Geld von der Familie der Braut in spe zurück. Zwar waren die Nachkommen die Ehe eingegangen, doch der Mann hatte die Frau vergewaltigt, so dass diese floh.

Verletzung der Freiheit der Eheschließung und der Menschenwürde

Die Richter erklärten, dass eine Angelegenheit wie eine Eheschließung mit finanziellen Mitteln und damit unter Zwang der Beteiligten organisiert würde, verletze "die Freiheit der Eheschließung und die Menschenwürde". Somit seien solche Geschäfte sittenwidrig und es nicht möglich, derart verwendetes Geld in der Bundesrepublik einzuklagen.

Die Kläger und auch die Beklagten gehörten dem jesidischen Glauben an. Da die Frau vor Ablauf einer einjährigen Frist geflohen war, hätte die Familie des Bräutigams gemäß der Bräuche in diesem Kulturkreis Anrecht auf die Rückzahlung des Brautgeldes gehabt. Für so etwas dürfe es in Deutschland keine Anreize geben, so die Richter.