OGH entscheidet: Keine Kostenübernahme für TCM-Kräutertherapie

Von Christine Krusberski
23. Mai 2014

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat entschieden, dass die gesetzlichen Krankenkassen keine Kosten für eine chinesische Kräutertherapie übernehmen müssen.

Die Urteilsbegründung stützt sich darauf, dass die Traditionelle Chinesische Medizin (TCM) bis heute nicht wissenschaftlich anerkannt ist. Zudem hätten schulmedizinische Möglichkeiten ebenso zum Erfolg führen können.

Das Gericht wies damit die außerordentliche Revisionsklage einer Frau ab, deren Tochter an der Weißfleckenkrankheit (Vitiligo) leidet und durch eine Kräutertherapie nach TCM eine deutliche Verbesserung erfahren hat.

Die Hautärztin der Tochter empfahl eine Weiterbehandlung durch einen TCM-Spezialisten. Die Klägerin forderte eine Erstattung der Behandlungskosten inklusive Aufwendungen für Flug und Hotel in Höhe von 4.124,28 Euro durch die Gebietskrankenkasse.

Schulmedizinische Behandlung hat generell Vorrang

Das Erstgericht hatte der Klage zuvor stattgegeben. Der Oberste Gerichtshof entschied dagegen und verwies auf Paragraph 133 Abs 2 ASVG, der beinhaltet, dass eine schulmedizinische Behandlung generell Vorrang hat.

Die Traditionelle Chinesische Medizin kann große Erfolge in der ganzheitlichen Behandlung vorweisen. Das Urteil des Obersten Gerichtshofs ist für viele Patienten eine Enttäuschung.