Ohne gültiges Ticket erwischt - Tipps für unfreiwillige Schwarzfahrer
Was passiert, wenn Sie Ihr gültiges Ticket während der Fahrt nicht vorzeigen können?
Wer beim Schwarzfahren erwischt wird, muss seit dem 1. Juli 2015 ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro zahlen. Während manche Fahrgäste absichtlich das Geld für ein Ticket sparen wollen, werden andere unfreiwillig zu Schwarzfahrern. Dies passiert dann, wenn etwa der Fahrscheinautomat oder -entwerter defekt ist. Ein Handyfoto kann in solchen Fällen weiterhelfen. Allerdings sollte man sich dennoch sofort beim Zugbegleiter melden. Zudem sollten sich Fahrgäste immer
- Uhrzeit,
- Standort und
- Gerätenummer
notieren. In der Regel befindet sich auch eine Telefonnummer auf dem Automaten, unter der sich der Schaden melden lässt.
Bearbeitungsgebühr und Fahrpreisnacherhebung
Passagiere, die zwar eine Monats- oder Jahreskarte besitzen, diese aber zu Hause vergessen haben, zahlen lediglich eine Bearbeitungsgebühr. Vorausgesetzt sie legen diese dem Verkehrsunternehmen innerhalb einer bestimmten Frist vor. Handytickets sind grundsätzlich vor Antritt der Fahrt zu kaufen. Zudem sollte man sicher sein, dass der Akku auch aufgeladen ist.
Bei der Deutschen Bahn stellt der Zugbegleiter sonst eine Fahrpreisnacherhebung aus, die man später zusammen mit der Bestätigungsmail für die Buchung des Handy-Tickets zur Bearbeitung an ein Servicecenter senden muss. Bei Verkehrsverbünden gilt man jedoch als Fahrgast ohne gültige Fahrkarte und es wird eine Fahrpreisnacherhebung erstellt. Nutzer sind grundsätzlich vor Fahrtantritt verpflichtet, eine gültige Fahrkarte zu erwerben, die sie auch vorweisen können.
Strafnachlass und Einspruch
Eine falsche Beratung am Bahnhof lässt sich in der Regel nicht leicht nachweisen. Dafür muss ein Zeuge benannt werden oder eine Bestätigung des Schaltermitarbeiters vorhanden sein. Die Bitte um Strafnachlass kann sich dennoch lohnen. Sie muss, wie auch ein Einspruch gegen ein Schwarzfahr-Bußgeld, bei dem jeweiligen Verkehrsunternehmen erfolgen.
- Aktenzeichen,
- Frist und
- Anschrift
finden sich auf dem ausgehändigten Zahlschein. Bei der Einspruchsfrist gilt der Tag der Kontrolle bereits mit.
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Quelle
- http://www.n-tv.de/ratgeber/Wie-man-Geldbussen-umgehen-kann-article15831631.html Abgerufen am 17. September 2015