Patient hat bei seiner Krankenakte ein Einsichtsrecht
Jeder Patient hat ein Einsichtsrecht in seine eigene Krankenakte. Dies bezieht sich jedoch nur auf alle "objektiven Feststellungen", heißt es im Apothekenmagazin Senioren Ratgeber.
Ergebnisse von Laboruntersuchungen, Röntgenbilder, Verlaufsdokumentation der Behandlung oder verordnete Arzneimittel sind Beispiele dafür. Aufzeichnungen des Arztes, in denen er persönliche Eindrücke, besonders der psychischen Situation, wiedergibt, muss er dem Patienten nicht offen legen.
Bei psychiatrischen Erkrankungen kommt es auch vor, dass Angehörige befragt werden. Auch deren Angaben darf der Arzt in den Unterlagen unkenntlich machen.