Persönliche Anwesenheit des Arztes vor Gericht nicht immer nötig
Der BGH hat entschieden, dass es in bestimmten Fällen ausreichend ist, wenn das Attest eines Arztes vorgelesen wird
Gerichte sind für ihre Entscheidungsfindung oftmals auf die Aussagen von Ärzten angewiesen. Wie der Bundesgerichtshof (BGH) nun in einem Leitsatzbeschluss entschieden hat, bedarf es dazu nicht immer die persönliche Anwesenheit des Arztes. Wenn es allein darum gehe festzustellen, ob eine bestimmte Diagnose vorliege, reiche es auch aus, wenn das Attest des Arztes lediglich vorgelesen werde.
Im konkreten Fall ging es um einen Mann, der wegen sexueller Nötigung angeklagt war. Er soll eine Frau bei einer Diskothek in ein Gebüsch gestoßen haben um sie zu vergewaltigen, was die Frau jedoch zu verhindern wusste und fliehen konnte.
Arzt hätte auch vor Gericht nur schriftlich bestätigte Verletzungen mündlich bezeugen können
Vom Landgericht Schweinfurt wurde der Mann zu einem Freiheitsentzug verurteilt, wohingegen er Einspruch erhob, weil das Gericht den Arzt des Opfers als Zeuge hätte anhören müssen. Diesem Einspruch wurde seitens des BGH nicht statt gegeben, weil auch der Arzt nicht mehr hätte tun können, als die von ihm schriftlich bestätigten Verletzungen der Frau auch mündlich zu bezeugen.
Die Richter vom Landgericht wären daher mit Recht zur Überzeugung gekommen, dass die vom Arzt bescheinigten Verletzungen übereinstimmend mit den Aussagen der Frau waren. Mehr Klarheit hätte auch die mündliche Aussage des Arztes nicht liefern können.