Pfleger aus dem Ausland haben Meldepflicht

Von Viola Reinhardt
28. Januar 2009

Arbeitskräfte in pflegerischen Berufen aus Osteuropa, die von ihrem Arbeitgeber nach Deutschland ausgesendet werden, benötigen eine Meldebescheinigung über die Sozialversicherung. Pflegekräfte erhalten die Bescheinigung mit der Nummer E 101 in ihrem Heimatland.

Pflegebedürftige und deren Angehörige sollten sich die Bescheinigung vor Arbeitsaufnahme der Pflegekraft zeigen lassen. Zudem kann man bei der Bundesagentur für Arbeit einen Nachweis einholen, ob tatsächlich eine arbeitgenehmigungsfreie Tätigkeit vorliegt. Diese Meldepflicht beruht auf der Unterbindung einer möglichen illegalen pflegerischen Arbeitsaufnahme.