Privatnutzung eines Dienstwagens muss als Arbeitslohn verteuert werden

Von Alexander Kirschbaum
29. April 2013

Ein Dienstwagen muss versteuert werden, auch wenn dieser nicht regelmäßig privat genutzt wird, das hat das Finanzgericht Münster in einem aktuellen Urteil entschieden.

Ein Geschäftsführer einer GmbH hatte gegen die Versteuerung seines Dienstwagens geklagt, da der private Gebrauch des Autos angeblich verboten sei. Laut einer Vereinbarung mit seinem Mitgesellschafter müsse er eventuelle Privatfahrten in einem speziellen Fahrtenbuch kenntlich machen.

Zudem machte der Kläger geltend, dass er ein Motorrad besitzt und auch den Wagen seiner Ehefrau und seines Sohnes nutzen könne. Argumente, die dem Gericht nicht plausibel erschienen.

Dem Anscheinsbeweis zufolge, habe der Kläger den Dienstwagen laut der Richter zumindest teilweise privat genutzt. Dies gehe aus seinen nicht eindeutigen Aussagen hervor. Außerdem hätten sein Motorrad und der Pkw seiner Frau nicht dieselben Möglichkeiten zur Nutzung geboten wie der Dienstwagen, daher widerlegen sie laut dem Urteil eine Privatnutzung des Dienstwagens nicht.

Dem Kläger bleibt nun nichts anderes übrig, als die private Dienstwagennutzung als Arbeitslohn zu versteuern.