Prostituierte müssen neuerdings auch Gewerbesteuer zahlen
Mit seiner eindeutig zweideutigen Aussage "Prostituierte nähmen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil" beschloss nun der Bundesfinanzhof (BHF) eine Gewerbesteuerpflicht für das horizontale Gewerbe.
Damals im Jahre 1964 hatte der BFH entschieden, dass Einkünfte aus "gewerbsmäßiger Unzucht" nicht gewerbesteuerpflichtig seien, da sie als sonstige Einkünfte gelten. Die obersten Finanzrichter aktualisierten nun die Gesetzeslage und setzen einen Gewerbesteuermessbetrag für dieses Gewerbe fest.
Begründung des Gerichtes ist, dass Prostituierte eine selbstständige Tätigkeit betreiben, die auf eine Gewinnabsicht zielt. Diese Gewerbesteuer wird auch als wichtige Einnahmequelle für die jeweiligen Kommunen gesehen.