Qualifikation zählt bei Ersatzjob nicht
In der Regel bleibt Arbeitslosen bei der Suche nach einem Ersatzjob nicht gerade viel Entscheidungsfreiraum, wo selbst die erreichte Qualifikation erst einmal unerheblich ist. So wäre es durchaus möglich, dass ein gelernter Industriemechaniker auch eine Stelle im Baumarkt annehmen muss.
Laut dem Paragraf 121 des Sozialgesetzbuches darf das Gehalt bei diesem Ersatzjob jedoch nicht "erheblich niedriger" sein. Der Einkommensabschlag darf in den ersten 90 Tagen der Arbeitslosigkeit bei höchstens 20 Prozent liegen, während in den kommenden drei Monaten auch ein Minus von 30 Prozent hinzunehmen ist.
Sobald man jedoch länger als ein halbes Jahr keine Beschäftigung gefunden hat, dürfen Arbeitssuchende ein Jobangebot nur dann ausschlagen, wenn das entsprechende Nettogehalt der neuen Stelle niedriger als das Arbeitslosengeld ist.
Als unzumutbar gilt ein Arbeitsangebot übrigens auch, wenn die Distanz zwischen Arbeitsplatz und Wohnung zu groß ist. Falls er bei einer Vollzeitstelle jeden Tag mit einer Fahrtzeit von über zweieinhalb Stunden rechnen muss, kann der Arbeitslose dieses Angebot ausschlagen.