Randale im Kaufhaus: Kindern unter 7 Jahren nicht deliktfähig

Von Thorsten Hoborn
11. August 2010

Kinder unter sieben Jahren sind nicht deliktfähig. Dies bedeutet, das Eltern für versehentlich oder vorsätzlich angerichtete Schäden ihrer Schützlinge nicht haften müssen. Jedoch spielt dabei auch die Aufsichtspflicht und die genaue Sachlage eine Rolle. Stand beispielsweise eine verkaufsstrategisch günstig platzierte Glasflaschen-Pyramide neben der Kasse und ein Kleinkind bringt diese zu Fall, während ein Elterntal mit der Zahlung der Waren beschäftigt ist, wurde die Aufsichtspflicht nicht verletzt und das Geschäft muss den Schaden selbst zahlen.

Wer sich als Privatperson absichern möchte, um beispielsweise auf Familienfeiern nicht permanent um die Zerstörung seiner Habseligkeiten durch eine Rudel Kleinkinder fürchten zu müssen, kann eine private Haftpflichversicherung abschließen, die eine so genannte "Deliktunfähigkeits-Klausel" beinhaltet. Richtet ein Kind unter sieben Jahren Schaden bei Verwandten oder Freunden an, zahlt die Versicherung der Eltern.

Die Aufsichtspflicht kann jedoch auch übertragen werden, an andere Privatpersonen, soziale Einrichtungen und Kindergärten, die in der Regel gut versichert sind.