Richter weisen Klage wegen Impfschaden eines Kindes ab
Als Beleg für einen Impfschaden reicht es nicht aus, wenn eine geistige Behinderung bei einem Kind unmittelbar nach einer Impfstudie diagnostiziert wird. Diesbezüglich wurde die Klage eines Mädchens vom Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht abgewiesen.
Nach deren Geburt im Jahr 2002 wurde das Kind mehrfach gegen Kinderlähmung, Hepatitis B, Keuchhusten, Tetanus sowie Diphtherie und Hib geimpft und nahm zusätzlich an einer Studie für einen neuen Impfstoff gegen Meningokokken teil. Schon wenige Tage nach der Impfung stellten die Ärzte deutliche Verzögerungen bei der Entwicklung des Mädchens fest, was schließlich eine geistige Behinderung mit sich zog.
Seitdem leidet das Kind unter epileptischen Anfällen, kann kaum laufen und ist nicht in der Lage zu sprechen. Nachdem die Eltern daraufhin eine Impfschadenversorgung vom Staat beantragten, wurde dies vom Landesamt für soziale Dienste in Schleswig-Holstein abgelehnt. Demnach wird solch eine Schwerbeschädigtenversorgung nur dann genehmigt, wenn die gesundheitlichen Schäden definitiv mit einem zugelassenen Impfstoff zusammenhängen.