Schaden durch Fahrrad - Autobesitzer in der Beweispflicht

Von Ingo Krüger
19. Juli 2013

Fällt ein abgestelltes Fahrrad auf ein Auto und beschädigt es dabei, muss der Besitzer des Rades nicht automatisch Schadenersatz leisten. Dies stellte jetzt das Amtsgericht (AG) München fest (Az.: 261 C 8956/13). Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.

Im vorliegenden Fall war ein auf dem Gehweg abgestelltes Fahrrad auf den Kotflügel eines BMW Mini gefallen und hatte dabei einen Schaden von etwa 1700 Euro verursacht. Die wollte der Fahrzeughalter nun ersetzt haben. Der Fahrradbesitzer weigerte sich jedoch. Er gab an, seinen Drahtesel ordnungsgemäß abgestellt zu haben. Warum das Rad auf das Auto gekippt sei, könne er nicht sagen. Möglicherweise habe es ein Unbekannter umgestellt.

Das Amtsgericht folgte dieser Argumentation und erklärte, dass es bei abgestellten Fahrrädern keine verschuldensunabhängige Haftung gebe. Voraussetzung sei, dass beim Abstellen des Rades das Rücksichtnahmegebot gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern beachtet wird.

Da in diesem Fall der Halter des BMW dem Radfahrer keine absichtliche Schädigung nachweisen konnte, bleibt er auf den Kosten für die Reparatur sitzen.