Schichtarbeiter muss bei gesundheitlichen Problemen von einer Nachtschicht befreit werden

Paradisi-Redaktion
Von Paradisi-Redaktion
10. April 2014

In vielen Branchen wird rund um die Uhr gearbeitet, so beispielsweise in der Industrie in den Stahlwerken oder auch im öffentlichen Dienst bei der Polizei, der Feuerwehr oder in den Krankenhäusern.

Gesundheitliche Probleme bedeuten nicht zwangläufig Arbeitsunfähigkeit

Auf Dauer können dabei, besonders die Nachtschichten, zu gesundheitlichen Problemen führen, so dass manche Schichtarbeiter nicht mehr in der Lage sind, in Schichten weiter zu arbeiten. Doch deswegen kann ein Mitarbeiter nicht gleich von seinem Arbeitgeber als arbeitsunfähig bezeichnet werden, wie jetzt ein Urteil vom Bundesarbeitsgericht (BAG) zeigt.

In diesem Grundsatzurteil wurde klargestellt, dass ein Schichtarbeiter, wenn er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist eine Nachtschicht zu machen, nicht automatisch arbeitsunfähig ist, sondern dann von dieser Nachtschicht befreit werden und nur tagsüber eingesetzt werden muss. Durch dieses Urteil wird der Arbeitnehmer vor dem Verlust seines Arbeitsplatzes geschützt.

Aufgehobene Kündigung und Wiedereinstellung

Bei dem vorliegenden Fall hatte eine Krankenschwester, die knapp 30 Jahre im Schichtdienst tätig war, gegen die Kündigung ihres Arbeitgebers geklagt. Dieser hatte sie, nachdem die Krankenschwester aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtschicht mehr machen konnte, nach Hause geschickt, obgleich sie extra erklärte die beiden anderen Schichten weiter zu übernehmen.

Zuerst erhielt die Frau noch ihre Lohnfortzahlung, doch anschließend nur noch das Arbeitslosengeld. Nun gab ihr das höchste Arbeitsgericht Recht und muss wieder eingestellt werden. Zudem erhält sie rückwirkend ihren Lohn.