Studenten mit Kind haben länger Recht auf Unterhalt

Von Ingo Krüger
10. August 2011

Studenten mit Kind haben länger Anspruch auf Ausbildungsunterhalt von ihren Eltern. Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az.: XII ZR 127/09).

Wer wegen der Geburt eines Kindes erst verspätet mit seinem Studium beginnt, kann dennoch finanzielle Unterstützung von den eigenen Eltern erhalten. Der Anspruch auf Unterhalt verfällt nicht.

Im vorliegenden Fall hatte eine 22-Jährige nach ihrem Abitur erst ein freiwilliges soziales Jahr absolviert. Anschließend hatte sie ein Kind bekommen, das sie dreieinhalb Jahre allein betreute. Der Kindesvater zahlte ihr keinen Unterhalt.

Nun wollte die mittlerweile 25-Jährige ein Studium der Sozialpädagogik aufnehmen. und wollte Geld von ihren Eltern. Ihr Vater lehnte dies jedoch ab. Zu Unrecht, wie jetzt der BGH entschied.