Tandem wird nicht von der Krankenkasse übernommen

Von Max Staender
12. März 2013

Grundsätzlich haben Kranke oder behinderte Menschen einen Anspruch auf Hilfsmittel, die von ihrer gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden. Dies gilt jedoch nur für dann, wenn die Hilfsmittel nicht als Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind.

Im speziellen Fall hatte ein minderjährigen Kläger die Erstattung eines Tandems von seiner Krankenkasse verlangt, nachdem ihm sein Arzt zum Training der Bewegungsabläufe ein Tandem verordnet hat. Die Krankenkasse lehnte die Kostenerstattung daraufhin ab und das Sozialgericht Mainz gab ihr im Ergebnis recht, da es sich bei dem Tandem um einen "Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens" handelt.

Falls es eine speziell für den behinderten Menschen angefertigte Konstruktion ist, müsste die Krankenkasse unter Umständen für die Kostenerstattung aufkommen.