Toilettenfrau hat keinen Anspruch auf Mindestlohn
Eine 58-jährige Frau, die von einer Reinigungsfirma in Hamburg als Aufsicht in einer Toilettenanlage eines Kaufhauses beschäftigt wurde, hatte vor dem Arbeitsgericht auf Mindestlohn geklagt.
Die Klage wurde jedoch abgewiesen, weil die Frau nicht beweisen konnte, dass sie bei ihrer Tätigkeit auch wenigstens die Hälfte der Zeit mit der Reinigung beschäftigt gewesen war. Deshalb steht ihr auch nicht der Mindestlohn zu und so musste sie sich teilweise mit einem Stundenlohn von 4,30 Euro in einigen Monaten zufrieden geben.
Auch auf den Vergleichsvorschlag des Gerichts, dass die Frau anstatt der geforderten 6.000 Euro einen Betrag von 1.000 Euro als sogenannte "freundliche Geste des Arbeitgebers" erhalten sollte, konnten sich die beiden Parteien nicht einigen, sodass die Frau schließlich leer ausging.
Die Frau hatte für ihren Vollzeit-Job als Toiletten-Aufsicht einen vereinbarten Grundlohn von nur 600 Euro brutto erhalten, weil es für eine solche Tätigkeit keinen Mindestlohn gibt. Das Subunternehmen in dem Kaufhaus erhält nur die freiwilligen Spenden der Toiletten-Kunden, wovon aber auch ein Teil die Toiletten-Aufsicht erhält.