Trotz Verbotes in Deutschland: Standesamt muss Kind von ausländischen Leihmüttern anerkennen

Von Nicole Freialdenhoven
27. Mai 2013

Obwohl es in Deutschland gesetzlich verboten ist, Kinder von Leihmüttern auszutragen, nutzen viele deutsche Paare die Möglichkeit einer ausländischen Leihmutter. Dabei kommt es häufig zu Konflikten mit deutschen Standesämtern, die sich weigern, die Vaterschaft anzuerkennen und so die verbotene Leihmutterschaft zu legalisieren.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf fällt nun im Streit zwischen dem Standesamt Neuss und einem deutschen homosexuellen Paar ein Urteil, dass die Familien stärkt: Das Neusser Paar hatte ein Kind von einer Leihmutter in Indien austragen lassen. Da die Inderin unverheiratet war und sie den Deutschen als Vater bestätigt hatte, musste das Standesamt Neuss seine Vaterschaft anerkennen und entsprechend im Geburtenregister der Stadt eintragen.

In diesem Fall hatte die Leihmutter der Adoption des Kindes durch die beiden Neusser Männer und der Übernahme des Sorgerechtes ausdrücklich zugestimmt. Das deutsche Adoptionsvermittlungsgesetz, das die Vermittlung von Leihmüttern verbietet, kam ebenso wenig zum Tragen wie das Embryonenschutzgestz, das die ärztliche Leistung bei Leihmutterschaften verbietet. Nach deutschem Recht gelten die indische Mutter und der deutsche Vater als Samenspender und biologischer Vater eindeutig als Eltern des Kindes.