Überwachung ja, Spritzen nein - Rettungssanitäter dürfen ohne Notarzt nicht handeln

Von Cornelia Scherpe
5. Juli 2012

Nach einem Unfall oder durch das plötzliche Auftreten einer schweren Krankheit kann es notwendig werden, dass der Notarzt gerufen wird. In vielen Fällen ist der Zustand des Patienten dann so schlimm, dass umgehend gehandelt werden muss. Allerdings darf das der Rettungssanitäter allein nicht tun.

Selbst wenn eine akute Lebensgefahr für den Patienten besteht, darf der Sanitäter zwar Lebensfunktionen überwachen und Verbände anlegen, er darf jedoch nicht eigenständig eine Spritze setzen oder Pillen vergeben. Hier muss er in jedem Fall auf die Entscheidung des Notarztes warten. Diese Regelung gilt in ganz Deutschland und dient in erster Linie dem Schutz des Hilfsbedürftigen. Kritiker sind allerdings stark beunruhigt, denn es gibt viele Situationen, in denen der Rettungssanitäter vor dem Notarzt zur Stelle ist und daher das Leben eines Patienten in seinen Händen liegt. In akuten Fällen kann es dann zu spät sein, wenn man erst auf die Entscheidung des Notarztes wartet.

Das Gesetz ist allerdings klar. Rein rechtlich darf allein der Arzt entscheiden, welche Medikamente dem Körper des Patienten zugeführt werden. Handelt der Sanitäter ohne direkte Anweisung, ist das sogar Körperverletzung. In einem offenen Brief zu diesem Gesetz wird auch die gestiegene Vergabe von Spritzen durch Sanitäter thematisiert. Gerade in der jüngsten Zeit kam es dabei zu einem regelrechten Boom. Das viele Helfer oft nicht mit Sicherheit wissen, ob sie das Richtige tun, muss dabei angenommen werden und daher ist die Einhaltung des Gesetztes sinnvoll, so die Verteidiger des Gesetzes.