Umzugskosten von der Steuer absetzen - auch bei privaten Umzügen möglich

Von Dörte Rösler
14. November 2013

Umzüge aus beruflichen Gründen sind vom Staat begünstigt. Wer den Job wechselt oder an einen anderen Firmenstandort versetzt wird, kann einen Großteil der Umzugskosten von der Steuer absetzen. Sogar die doppelte Miete lässt sich beim Fiskus wieder hereinholen. Aber auch für Umzüge aus privaten Gründen gibt es Steuervorteile.

Wenn sich durch den Umzug der Arbeitsweg deutlich verkürzt, müssen die Finanzämter zum Beispiel die Kosten anerkennen. Rund eine halbe Stunde Zeitersparnis sollte aber schon erreicht werden. Bereits die Anfahrt zur Wohnungsbesichtigung lässt sich dann mit 30 Cent pro Kilometer geltend machen. Bei Mietwohnungen kann man außerdem die Maklercourtage von der Steuer absetzen. Und bis zum Ende der Kündigungsfrist gilt auch die Miete für die alte Wohnung als Werbungskosten.

Lässt sich kein beruflicher Zusammenhang herstellen, kann man den Fiskus immerhin über den Sonderausgabenabzug beteiligen. 20 Prozent der Lohnkosten für Maler oder Umzugshelfer werden direkt von der Steuer abgezogen. Die Höchstgrenze liegt bei 4.000 Euro für haushaltsnahe Dienstleistungen und 1200 Euro für Handwerker.

Aber Achtung: gerade beim Umzug ist es üblich, die Helfer in bar zu entlohnen. Steuerlich wäre das fatal. Denn der Fiskus akzeptiert nur Zahlungen, die sich per Quittung und Bankauszug belegen lassen.