Unbegrenzte Haftung bei einer Mietbürgschaft

Paradisi-Redaktion
Von Paradisi-Redaktion
12. April 2013

Wie der Bundesgerichtshof jetzt entschieden hat, ist eine Mietbürgschaft nicht nur auf drei Monate begrenzt, sondern der Bürge haftet in unbegrenzter Höhe. So sollte man sich darüber im Klaren sein, was eine solche Unterschrift bedeutet, denn so muss man für alle offenen Mietzahlungen auch aufkommen. Doch was war geschehen?

Ein Frau hatte für ihren Bruder, der eine Wohnung angemietet hatte, dem Vermieter eine Mietbürgschaft unterschrieben, weil der Bruder öfter seine Mietzahlungen nicht pünktlich überwies und der Vermieter mit der fristlosen Kündigung drohte. So hatte der Vermieter auch einmal für zwei Monate die Miete im Einverständnis mit dem Mieter von dem Kautionskonto genommen, doch als Gegenleistung wollte er eine Mitbürgschaft erhalten.

In der Folgezeit kam es aber immer öfter zu Mietschulden, so dass schließlich dem Mieter die Kündigung ausgesprochen wurde. Die rückständigen Mietforderungen in Höhe von knapp 6.500 Euro wollte der Vermieter dann von der Schwester seines ehemaligen Mieters, wegen der Mietbürgschaft, eintreiben. Diese war aber nur bereit eine Zahlung von drei Monatsmieten zu leisten.

So kam der Fall zuerst zum Landegericht, eine Berufung wurde vom Oberlandesgericht abgewiesen, so dass schließlich der Bundesgerichtshof sich auf die Seite des Vermieters und Klägers stellte. Bei einer Mietbürgschaft kommt es somit nicht zur Anwendung des § 551 Abs. 1 und 4 BGB, der eine Mietsicherheit auf drei Monaten begrenzt.