Urteil des Bundesarbeitsgerichts: Ausschlussfristen gelten nicht bei vorsätzlichem Mobbing

Von Ingrid Neufeld
26. Juni 2013

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt urteilte: Wenn Arbeitnehmer gemobbt werden, haben sie durchaus Zeit, wenn sie rechtliche Schritte einleiten wollen. In diesem Fall zählen vertragliche Ausschlussfristen, mit denen Klagen oft befristet werden, nicht.

Im konkreten Fall wurde eine Arbeitnehmerin fast täglich mit Beleidigungen überschüttet, wie "blöd", "unfähig", oder "doof". Die Arbeitnehmerin wurde davon krank und ließ sich nach zweieinhalb Monaten krankschreiben. Es kam zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Doch erst nach noch einmal sechs Monaten erhob die Angestellte Klage und wollte wegen Mobbings ein Schmerzensgeld.

Die Klage wurde von Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht zunächst abgewiesen. Dort wurden die Vorwürfe nicht näher geprüft, denn laut Arbeitsvertrag gilt eine Ausschlussfrist von drei Monaten, die nicht eingehalten wurde.

Das BAG begründete das Aufheben dieser Urteile mit dem Vorsatz des Mobbings. Eine Haftungseinschränkung bei Vorsatz ist laut Gesetz nicht zugelassen. Trotzdem wird das Landearbeitsgericht Köln die Mobbing-Vorwürfe noch prüfen.