Verfährt man sich auf dem Arbeitsweg und hat einen Unfall, greift die gesetzliche Versicherung nicht
Zwei Mitarbeiter eines Miet- und Transportunternehmens hatten für ihre Firma ein neues Auto gekauft und wollten dieses an den Firmensitz überführen. Auf dem Weg dorthin verfuhren sie sich jedoch und erreichten ihr Ziel schließlich aus einer anderen Richtung als üblich. Dann hatten sie einen Unfall.
Die gesetzliche Unfallversicherung wollte für den Schaden nicht aufkommen. Der Grund: Da es keinen betriebsbedingten Grund für den Umweg gab und es sich dabei auch nicht um den direktesten Weg zur Arbeit handelte, stellte dies eine Unterbrechung des Arbeitswegs dar. In diesem Fall erlischt der Versicherungsschutz. Selbst ihre Klage vor dem Landessozialgericht hatte keinen Erfolg, denn die Richter urteilten genauso.