Vermieterfreundliches Urteil bei Lärmbelästigung

Wer bei seinem Einzug bereits mit einer anstehenden Lärmbelästigung rechnen kann, hat kein Recht auf eine Mietkürzung

Von Marion Selzer
30. November 2011

Kommt es zu Baumaßnahmen im Haus der Mieter, haben diese in der Regel einen Anspruch auf Mietminderung. Anders dagegen, wenn die Lärmbelästigung von einem Nachbargrünstück ausgeht, das sei nach der Ansicht des Landgericht Gießen kein Grund für eine Mietkürzung.

Zumindest gelte das, wenn der Mieter schon bei Einzug hätte damit rechnen müssen, dass es in Zukunft zu Baumaßnahmen in der Nachbarschaft kommen werden könnte. So zum Beispiel, weil sich dort eine Baulücke oder ein verwahrlostes Haus befände. Allerdings ist das Urteil aus Gießen bislang nicht rechtskräftig.

Mieter hätte mit Baumaßnahmen rechnen müssen

Im konkreten Fall hätte der Mieter, der sich weigerte der Zahlungsforderung seines Vermieters nachzukommen, mit den entsprechenden Baumaßnahmen auf dem Nachbargrünstück mitten im Stadtkern rechnen müssen. Denn bereits bei seinem Einzug hätte ihm die Bauruine auffallen können. Gerade wegen der Lage in der Innenstadt hätte der Beklagte davon ausgehen müssen, dass dieser Anblick eines Tages behoben werden würde.

Da der Ausgang dieses Falls auch eine Bedeutung für ähnlich gelagerte Fälle haben wird, muss nun der Bundesgerichtshof entscheiden, wie hier geurteilt werden soll.