Verschreibungspflichtige Medikamente auch über Selbstbedienungsautomat möglich
Wie das Verwaltungsgericht in Mainz entschied, das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig, dürfen Patienten verschreibungspflichtige Medikament auch an sogenannten Selbstbedienungsautomaten erhalten. Dabei ist es aber die Voraussetzung, dass auf dem Originalrezept die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben, wie beispielsweise der Name des Apothekeninhabers und der Preis auf erscheinen.
Der Apotheker muss dafür das Rezept nicht in die Hand nehmen, auch das Einscannen genüge, so dass er es dann sehen kann, um eventuelle eventuelle Manipulationen zu erkennen. Bei dem vorliegenden Fall gab das Gericht einem Apotheker Recht, weil er an dem Automaten über Bildschirmtelefon Kontakt aufnahm, wenn es sich um ein verschreibungspflichtiges Medikament handelte, so dass er dadurch auch seinen Pflichten über die Information und Beratung durchaus nachkommen konnte.
Die Medikamente erhält dann der Patient über ein Ausgabefach. Das Land Rheinland-Pfalz hatte dies als nicht richtig angesehen, aber die Betreibung auch nicht verboten. Dagegen haben zuvor andere Gerichte schon dieses Vorgehen untersagt.