Wann der Bankkunde beim Online-Banking bei Betrug selber haftet
Seit vier Jahren sorgt ein neues Gesetz, dass beim Online-Banking der Kunde bei einem Betrug nur bis zu einer Höhe von 150 Euro haftet, wenn er nicht grob fahrlässig gehandelt hat.
Ständig neue Betrugsmaschen
Aber die Betrüger lassen sich immer etwas Neues einfallen, so wurde einem Bankkunden, der vor einer Transaktion die Geheimnummer per SMS mitgeteilt wurde, diese gestohlen. Dies konnte mit einer gefälschten zweiten SIM-Karte für sein Handy geschehen, die sich die Betrüger bei der Mobilfunkgesellschaft besorgt hatten. Wie auch der Bundesgerichtshof in einem Rechtsstreit vor dem Inkrafttreten der Rechtsänderung entschieden hatte, müssen aber leichtsinnige Bankkunden bei einem Betrug unbegrenzt haften.
In einem Fall hatte der Kunde seine gesamten "TAN-Nummern", die er von seinem Bankinstitut per Post in einem Brief erhalten hatte, beim Online-Banking auf einer umgeleiteten Website eingetragen, nachdem er dazu aufgefordert wurde. Die Richter hatten dies zwar nur als "leicht fahrlässig" bewertet, doch der Kunde musste damals für den Schaden alleine aufkommen.
Kunde haftet bei grober Fahrlässigkeit
Heutzutage müsste der Kunde wohl nicht für den gesamten Schaden aufkommen, denn nur bei "grober Fahrlässigkeit" haftet er selber unbegrenzt. Dieses ist beispielsweise der Fall, wenn man sich seine Geheimnummern für die Kreditkarte auf einem Zettel notiert und diesen im Portemonnaie mit sich trägt. Bei einem Diebstahl haben dann die Betrüger natürlich leichtes Spiel.
Wer Online-Banking betreibt, der sollte aber auf jeden Fall zum Schutz vor dem sogenannten "Abfischen von Passwörtern" ein Antiviren-Programm neben Firewall auf seinem Rechner haben. Online-Banking in einem Internet-Cafe zu betreiben ist natürlich äußerst fahrlässig.