Wann unleserliche Verkehrsschilder doch gelten

Verkehrsteilnehmer sind für die Lesbarkeit ihres Kennzeichens, nicht aber von Verkehrsschildern zuständig

Von Ingo Krüger
16. Februar 2015

Verkehrszeichen müssen immer so angebracht sein, dass sie für Verkehrsteilnehmer lesbar sind. Dies gilt auch, wenn eine Markierung abgenutzt oder ein Schild völlig zugeschneit ist.

Erkennbarkeit der Form

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden (Az.: III-3RBs 336/09). Anders ist es bei einem Verkehrszeichen, dessen äußere Form eindeutig erkennbar ist. Bei einem Stoppschild spielt es keine Rolle, ob es mit Schnee zugeweht ist. Seine achteckige Form ist genauso unverkennbar wie seine Bedeutung.

Von Ortskundigen erwarten Polizei und Gerichte, dass sie sich an ihrem Wohnort besser auskennen. Wenn es eine Tempo-30-Zone schon seit längerer Zeit gibt, sollten sich Anwohner trotz eines unlesbaren Schildes daran halten. Ein verschneites Verkehrszeichen wird nicht als Ausrede akzeptiert.

Kennzeichen säubern

Zwar müssen Verkehrsteilnehmer kein Schild am Straßenrand säubern, doch sie sind für die Lesbarkeit ihres Kennzeichens zuständig. Ein verschmutztes Nummernschild hat ein Bußgeld von fünf Euro zur Folge.