Was Schwerbehinderte auf Jobsuche wissen müssen
Wer einen Schwerbehindertenausweis besitzt, muss dies bei einem potentiellen neuen Arbeitgeber nur angeben, wenn die Behinderung es ihm praktisch unmöglich machen würde, die vorgesehene Tätigkeit überhaupt auszuüben oder wenn Gefahren für Dritte entstehen (z.B. Ansteckungsgefahr).
Selbst auf Anfrage müsse man Krankheiten oder Schwerbehinderung ansonsten nicht angeben, schreibt der Stuttgarter Rechtsanwalt Oliver Ebert im Apothekenmagazin "Diabetiker Ratgeber". Durch Rückgabe des Schwerbehindertenausweises lasse sich der Status aber nicht einfach aus der Welt schaffen.
Nur die Behörde, welche die Behinderung festgestellt hat, kann den Bescheid wieder aufheben.