Was tun, wenn die Verlobung platzt? Schadenersatz nur bei Nachweis möglich

Von Nicole Freialdenhoven
26. August 2013

Verlobungen werden heute gerne mit großem Pomp zelebriert - vor einem riesigen Publikum in Stadien oder auf Theaterbühnen oder auf Reisen an scheinbar besonders romantischen Orten vom exotischen Palmenstrand bis zur Spitze des Eiffelturms. Allerdings kann es immer wieder passieren, dass einer der Partner nach der Verlobung doch noch kalte Füße bekommt. Dann ist es wichtig, die Rechtslage zu kennen.

So verpflichtet die Verlobung weder zur Ehe noch zur eingetragenen Partnerschaft. Die Zeiten, in denen die enttäuschte Braut Kranzgeld für ihre verlorene Jungfräulichkeit fordern könnte, sind seit 1998 endgültig vorbei. Lediglich wenn bereits teure Anschaffungen getätigt wurden - das Brautkleid, der teure Verlobungsring oder die teure Verlobungsfeier mit Gästen - kann vom abtrünnigen Partner Schadenersatz gefordert werden.

Eine Verlobung ist so leicht zu schließen wie aufzulösen: So ist nicht einmal ein Ring nötig um sich zu verloben. Es genügt, sich gegenseitig das Eheversprechen zu geben. Wer jedoch keine Zeugen dafür hat oder das Eheversprechen nicht schriftlich gegeben hat (z.B. durch die Anmeldung der bevorstehenden Hochzeit beim Standesamt), kann möglicherweise auch keine Schadenersatzforderung stellen, wenn der Partner die Verlobung leugnet. Die Lösung der Verlobung ist genauso einfach: Es genügt, wenn einer der beiden sagt "Ich bin nicht mehr verlobt".