Welche Bewertungen sind im Internt erlaubt?

Von Matthias Bossaller
14. Mai 2012

Dienstleistungen wie Arztbehandlungen, die Qualität in einem Restaurant oder eines Hotels werden im Internet bewertet. Dabei sollten User allerdings aufpassen, ob es sich bei der Beurteilung um eine Meinungsäußerung oder eine Tatsachenbehauptung. Eine falsche Behauptung kann nämlich für den Kritiker rechtliche Konsequenzen bedeuten. Schreibt ein Nutzer auf einem Online-Portal "Mir hat das Essen nicht geschmeckt" ist das eine Meinungsäußerung und unproblematisch. Behauptet er allerdings, "der Koch hat keine Ausbildung", ist das eine Tatsachenbehauptung und muss bewiesen werden. Kann der User das nicht, kann ihn der Koch oder das Restaurant rechtlich belangen.

In einem konkreten Fall einer Beurteilung eines Zahnarztes erklärte das Landgericht Nürnberg-Fürth eine Online-Bewertung für unzulässig. Der Zahnarzt hatte sich gegen die Behauptung eines Kunden gewehrt, er sei fachlich inkompetent und verfolge vorrangig wirtschaftliche Interessen, anstatt auf das Interesse des Patienten zu achten. Der Zahnarzt gab an, in dem von dem anonymen User angegebenen Zeitraum gar kein Implantat eingesetzt zu haben. Da der Nutzer keinen Nachweis für seine Behandlung erbringen konnte, erklärte das Gericht die Bewertung für unrechtmäßig. Meist wird in solchen Fällen der Betreiber der Onlineseite, auf der die Bewertungen abgegeben werden, haftbar gemacht. Doch auch dem Nutzer selbst kann Ungemach drohen. Die Anonymität im Netz stelle keinen Schutz dar, warnt der Frankfurter Rechtsanwalt Thomas Lapp.