Wenn beim Umtausch oder einer Reklamation der Kassenbon fehlt

Der Umtausch von erworbenen Produkten kann manchmal eine schwierige Angelegenheit werden

Paradisi-Redaktion
Von Paradisi-Redaktion
18. Mai 2011

Wer Ware über das Internet im Online-Shop bestellt, der besitzt ein 14-tägiges Rückgaberecht, weil man den Artikel nicht vorher anschauen konnte. Manche Online-Shops akzeptieren auch einen längeren Zeitraum. Doch sind bei der Rückgabe beispielsweise Lebensmittel und auch CD's oder DVD's, die versiegelt waren und geöffnet wurden, sowie Spezialanfertigungen, ausgeschlossen.

Viele Kunden glauben, dass man beim Kauf in einem Kaufhaus das gleiche Recht besitzt. Doch hier besteht kein Umtauschrecht. Viele Händler bieten dieses lediglich aus Kulanz an.Bei einer Reklamation wegen eines Fehlers ist dies etwas anderes, denn dann muss der Verkäufer die Mängel beseitigen oder den Artikel umtauschen.

Was, wenn der Mangel erst später auftritt?

Im Prinzip gilt zwar eine zweijährige Frist der Gewährleistung, doch kann der Schaden auch durch fehlerhaften Gebrauch entstanden sein. Der Verbraucher ist hier nur innerhalb des ersten halben Jahres auf der sicheren Seite, denn in diesem Zeitraum muss der Verkäufer beweisen, dass beim Kauf alles in Ordnung war, nicht umgekehrt.

Bei einigen Waren gibt auch der Hersteller noch zusätzlich eine Garantiezeit. Diese Verlängerung sollte man laut Stiftung Warentest jedoch nicht zusätzlich kaufen müssen.

Wie beweist man, dass die Ware im jeweiligen Laden erworben wurde?

Normalerweise besitzt man einen Kassenbon, oder einen Zahlungsbeleg bei der EC-Kartenzahlung, mit dem man dies nachweisen kann. Wenn man bei Barzahlung aber den Kassenbelag nicht mehr wiederfindet, so hängt es vom guten Willen des Verkäufers ab.

Manchmal gibt es Etiketten, die die Ware als Bestand aus dem entsprechenden Laden identifizieren. Auch in diesem Fall ist ein Umtausch in den meistens noch möglich.