Wenn der Mieter selbst zum Werkzeug greift: Gerichtsurteil zum Mietmangel

Von Katharina Cichosch
16. August 2012

Ein Mieter möchte einen Mangel in der Wohnung selbst beheben und greift hierzu zum Werkzeug. Anschließend präsentiert er seinem Vermieter eine Rechnung für seine Arbeitsleistung, deren Preislage etwa der eines professionellen Handwerkers entsprach.

So geht das nicht, entschied das Amtsgericht Wetzlar: Wie in der Mitgliederzeitschrift "Das Grundeigentum" berichtet, reparierte ein Mieter einen defekten Rolladen selbst. Die Kosten hierfür hätte er tatsächlich dem Vermieter in Rechnung stellen können. Allerdings nicht in der von ihm veranschlagten Höhe: Als Laie sei ein Stundensatz von etwa 12,50 Euro angemessen, so das Gericht.

Grundsätzlich warnen Miet-Experten davor, Mängel am Mietobjekt ohne Rücksprache selbst zu beseitigen. Zunächst einmal ist der Mieter gesetzlich zur Meldung an den Vermieter verpflichtet. Diesem kann dann ein gewisser Zeitraum zur Behebung des Mietmangels gesetzt werden. Ausnahmen bilden akute Fälle, beispielsweise ein Wasserrohrbruch, in denen schnelles Handeln gefordert ist und in denen der Vermieter nicht erreicht werden kann.

Bei weniger akuten Mängeln sollte zunächst der Vermieter die Möglichkeit haben, diesen zu beheben bzw. durch einen Handwerker beheben zu lassen.