Wer berufliche Aufgaben im Restaurant oder Café erledigt, ist nicht unfallversichert
Eine sogenannte "gemischte Motivationslage" war es, die einem Mann in Rheinland-Pfalz in doppelter Hinsicht zum Verhängnis wurde - erst persönlich, dann vor Gericht. Der angestellte Geschäftsführer erledigte nach Dienstschluss noch berufliche Tätigkeiten, allerdings nicht im Büro oder Zuhause, sondern in einem Restaurant.
Der Hunger hatte ihn veranlasst, seinen Heimweg zu verlassen und anfallende Texte im Lokal zu schreiben sowie geschäftlich zu telefonieren. Auf dem Weg nach Hause wurde er dann überfallen. Die Berufsgenossenschaft wollte diesen Raubüberfall aber nicht entschädigen, weil der Mann nicht mehr auf dem Heimweg von der Arbeit gewesen sei.
Das Kasseler Bundessozialgericht (BSG) hat nun entschieden, der Berufsgenossenschaft recht zu geben. Hätte der Mann keinen Hunger gehabt, wäre er nicht in das Restaurant eingekehrt und dementsprechend auf dem Rückweg nicht überfallen worden. Die Tatsache, dass er arbeitete, sei zwar Bestandteil dieser gemischten Motivationslage, entscheidende Handlungsmotivation sei jedoch sein subjektives und privates Hungergefühl gewesen.