Werbungskosten und Verlustvortrag - auch Arbeitslose können steuerliche Vorteile nutzen

Von Dörte Rösler
25. August 2014

Wer Arbeitslosengeld bezieht, denkt oft nicht an eine Steuererklärung. Dabei lassen sich viele Ausgaben steuerlich geltend machen - bei finanziellen Verlusten auch noch im Folgejahr.

Welche Ausgaben zählen?

Beschäftigte, die innerhalb eines Kalenderjahres nur wenige Monate ALG I bezogen haben, sind generell zur Steuererklärung verpflichtet. Denn das Arbeitslosengeld unterliegt dem sogenannten Progressionsvorbehalt.

Aber auch wenn keine Lohnsteuer angefallen ist, kann es lohnen eine Steuererklärung abzugeben. So können etwa Ausgaben für Bewerbungsunterlagen, Reisekosten zu Vorstellungsterminen, Job-Coachings oder Gewerkschaftsbeiträge als Werbungskosten geltend gemacht werden. Selbst kleine Summen zahlen sich hier aus.

Wer zur Verbesserung seiner Jobchancen eine Weiterbildung macht, kann außerdem Kursgebühren, Reisekosten und eine sogenannte Entfernungspauschale von der Steuer absetzen. Muss man während der Fortbildung zu Hause im Arbeitszimmer lernen, lassen sich auch diese Kosten angeben.

Verluste auf andere Jahre übertragen

Über den Verlustvortrag können nicht-steuerpflichtige Arbeitslose die ihnen entstandenen Kosten auf das folgende Kalenderjahr übertragen. Bei langer Arbeitslosigkeit verlängert sich der Zeitraum auf mehrere Jahre. Auf Antrag ist zudem ein steuermindernder Rücktrag in das vergangene Kalenderjahr möglich.