Weshalb Ablösezahlungen an den Vormieter bei einem Umzug nicht überhöht sein dürfen

Ablösezahlungen des Nachmieters für Möbel des Vormieters sind nur unter bestimmten Bedingungen zulässig

Von Ingo Krüger
30. Juni 2015

Wer aus seiner Wohnung auszieht, möchte nicht immer alle Möbelstücke mit in das neue Heim nehmen. Entweder landen diese Gegenstände dann im Müll oder der Nachmieter übernimmt sie.

Bei Letzterem ist in der Regel ein Kaufvertrag, die so genannte Ablösevereinbarung, zwischen Vor- und Nachmieter erforderlich. Darauf weist der Deutsche Mieterbund (DMB) hin.

Vormierter darf nicht mehr als 150 Prozent des Zeitwertes verlangen

Ablösezahlungen des Nachmieters an den Vormieter sind zulässig, solange Preis und Gegenleistung in keinem Missverhältnis stehen. Das Inventar darf der Nochmieter daher nicht zu einem überhöhten Preis verkaufen. Das heißt, dass er nicht mehr als 150 Prozent des Zeitwertes verlangen darf.

Alles, was darüber liegt, darf der Käufer noch bis zu drei Jahre nach dem Handel zurückverlangen. Wird also etwa für ein Möbelstück ein Betrag von 3000 Euro gezahlt, obwohl der Zeitwert nur noch 1000 Euro beträgt, darf der Käufer alles über 1500 Euro zurückfordern.

Nachmieter und Vermieter haben Anspruch auf Erhalt einer leergeräumten Wohnung

Lässt der Vormieter bei seinem Auszug noch Einrichtungsgegenstände ohne jegliche Absprache mit dem Nachmieter in der Wohnung zurück, sollte der Vermieter eingeschaltet werden. Dieser hat ebenso wie der Nachmieter Anspruch auf Erhalt einer leergeräumten Wohnung.