Wie vermietet wird, bleibt Sache des Eigentümers

Von Marion Selzer
26. Januar 2012

Ob eine Mietwohnung an Langzeitmieter oder Feriengäste vermietet wird, bleibt Sache des Vermieters. Auch wenn solche kurzfristigen Gäste bei Nachbarn oder Mitmietparteien im Haus nicht gern gesehen werden, können sie nicht dagegen vorgehen, wenn der Hauseigentümer an Feriengäste vermietet.

Das hat nun das Verwaltungsgericht in Berlin entschieden und beruft sich dabei auf das Wohneigentumsgesetz, das klarstellt, dass Eigentümer mit ihren Immobilien nach Belieben verfahren dürfen. Denn für eine Ferienwohnung gelten nicht die gleichen Anmeldebedingungen wie für einen richtigen Beherbergungsbetrieb mit Rezeption, Zimmerservice usw., so die Richter.

Nur wenn die Langzeitmieter konkret nachweisen können, dass sie durch den Ferienbetrieb in unzumutbarer Weise gestört werden, könne eine Unterlassungsklage Aussicht auf Erfolg haben. Durch dieses Urteil wird nun auch die Untervermietung von Zimmern erleichtert.