Zeitarbeiter bei der Absetzung von Fahrtkosten bevorteilt

Von Marion Selzer
20. Dezember 2011

Als gewöhnlicher Festangestellter darf man beim Finanzamt eine Pendlerpauschale in Höhe von 30 Cent pro gefahrenem Kilometer zur Arbeitsstelle absetzen, allerdings nur für eine einfache Fahrt. Diese Beschränkung gilt nach momentaner Rechtslage nicht für Zeitarbeiter.

Nach dem Urteil des Finanzgericht Münster gilt dies selbst dann, wenn sie über mehrere Monate hinweg an der gleichen Arbeitsstelle tätig sind. Denn im Unterschied zu Festangestellten können sich Leiharbeiter nicht wirklich darauf verlassen langfristig an der gleichen Arbeitsstelle tätig zu bleiben. Sie haben demnach erschwerte Bedingungen sich nach Möglichkeiten umzusehen, die die Fahrtkosten reduzieren, wie zum Beispiel der Bildung von Fahrgemeinschaften oder dem Erwerb von Monatskarten.

Im vorliegenden Fall ging es um einen bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigen Mann, der laut Vertrag im gesamten Bundesgebiet eingesetzt werden konnte. Sein Finanzamt wollte sich weigern die Fahrtkosten für Hin- und Rückfahrt abzusetzen, weil er über einem Jahr am selben Arbeitsort tätig war. Zu Unrecht wie die Richter aus Münster entschieden.