Zeiten der Krankschreibung und der Urlaubsanspruch

Von Viola Reinhardt
17. April 2009

Arbeitnehmer, die innerhalb eines Jahres so lange krank sind, dass sie ihren Jahresurlaub nicht in Anspruch nehmen konnten, verloren die Ansprüche, sofern sie den Resturlaub nicht bis zum 1. April des Folgejahres aufbrauchten. Nun wurde allerdings diese Regelung durch das Bundsarbeitsgericht, Erfurt, revidiert.

Wer langfristig erkrankt und seinen Urlaubsanspruch von bis zu 24 Tagen nicht nehmen kann, hat das Recht, diesen im folgenden Jahr noch aufzubrauchen. Ergänzend steht einem Arbeitnehmer eine finanzielle Abfindung zu, sollte er gleich nach der Krankenzeit und vor einer Abgeltung des Urlaubs gekündigt werden. Grundlage dieses richterlichen Urteils in Erfurt, ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshof, das einen festgeschriebenen Urlaub auch in Zeiten von Krankheit nicht verfallen lässt. Das ergangene Urteil gilt rückwirkend zum 2. August 2006.