Zuschläge bei Schichtarbeit werden nicht auf das Elterngeld angerechnet

Von Cornelia Scherpe
12. April 2012

Viele Menschen im Schichtdienst bekommen für ihre Arbeit in der Nacht oder an Sonntagen sowie Feiertagen einen Zuschlag. Ein Vater mit Kindern hatte jüngst vor Gericht geklagt, da ihm diese Zuschläge nicht auf das Elterngeld angerechnet worden waren. Zunächst hatte er mit dieser Klage recht bekommen und das zuständige Sozialgericht in Marburg, sowie das Landessozialgericht in Darmstadt stimmten ihm zu.

Nun wurde dies aber von höhere Ebene aus widerrufen. Das Bundessozialgericht sieht nicht, weshalb diese Zuschläge bei der Berechnung berücksichtigt werden sollten. Es begründet dies damit, dass nur all jene Einkommen zählen, die zu versteuern sind. Erhält ein Arbeiter steuerfreie Zuschläge, spielt das für das Elterngeld keine Rolle. Elterngeld können alle Mütter und Väter seit 2007 beantragen. Dabei wird ihnen für maximal 14 Monate ein fixer Geldbetrag gezahlt.

Dieser berechnet sich aus dem Netto-Gehalt, das im Schnitt die letzten zwölf Monate zuvor erwirtschaftet wurde. Die Eltern erhalten dabei maximal 67 Prozent dieser Summe. Da nun die Zuschläge für Schichtarbeit nicht einfließen, fällt das Elterngeld für diese Personen entsprechend geringer aus.