Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung
Gerade in Zeiten der Finanzkrise kommt es häufig zu betriebsbedingten Kündigungen. Der leidtragende ist der Arbeitnehmer, der allerdings ein Recht auf Abfindung hat.
Das Kündigungsschutzgesetz von 2004 räumt jedem Arbeitnehmer grundsätzlich ein Recht auf Abfindung ein, solange die Kündigung wegen "dringender, betrieblicher Erfordernisse" geschieht. Hierzu muss der Arbeitgeber in der Kündigungserklärung schriftlich auf eine Abfindung hinweisen. Nur dann besteht auch ein rechtlicher Anspruch auf die Abfindung. Wird nicht schriftlich darauf hingewiesen, muss der Arbeitgeber auch keine Abfindung zahlen. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer allerdings noch die Möglichkeit eine Kündigungsschutzklage einzureichen.
Die Höhe der Abfindung richtet sich nach den Jahren der Betriebszugehörigkeit und dem Bruttogehalt des Arbeitnehmers. Erwähnenswert ist auch, dass die Abfindung vollständig versteuert werden muss.