Gekündigter klagt darauf, bis zum Ablauf der Kündigungsfrist arbeiten zu dürfen
Wer seine Kündigung erhält, legt für gewöhnlich keinen größeren Wert darauf, bis Ende der Kündigungsfrist zur Arbeit zu gehen. Nicht so ein Bankangestellter in führender Position, dem nach 25-jähriger Berufstätigkeit gekündigt worden sei, der trotz zugesicherter Weiterzahlung des Gehalts darauf bestanden habe, bis Ende der Kündigungsfrist weiterhin zu seinem Arbeitsplatz zu kommen, obgleich ihn der Arbeitgeber ausdrücklich darum gebeten hätte, fortan der Arbeit fernzubleiben.
Zwar habe der Arbeitsvertrag eine betreffende Pauschalklausel, nach der der Arbeitgeber dem gekündigten Bankangestellten den Zutritt der Bank nach dem Aussprechen der Kündigung hätte verweigern können, beinhaltet. Allerdings vertrete das Landesarbeitsgericht Hessen den Standpunkt, dass besagte Klausel unwirksam sei, sofern die Weiterbeschäftigung eines Gekündigten keinen schützenswerten Interessen des Arbeitgebers entgegenstünde.
Die Begründung vonseiten des Arbeitgebers, dass sich der Gekündigte ihm gegenüber illoyal verhalten könne, sei schlichtweg zu pauschal, zumal das Bundesarbeitsgericht in mehreren Urteilen ausdrücklich festgelegt habe, dass Arbeitnehmer grundsätzlich einen Beschäftigungsanspruch hätten.
In diesem Zusammenhang habe das Landesarbeitsgericht betont, dass eine Verweigerung des besagten Anspruchs dem Arbeitnehmer um die Möglichkeit der Persönlichkeitsentfaltung brächte und zudem sein gesellschaftliches Ansehen bedrohe. Ungeachtet dessen käme eine vage formulierte Pauschalklausel wie in diesem Fall einem "Freibrief", durch den die Ausnahme zur Regel werden könnte, gleich.
Quelle
- http://www.n-tv.de/ratgeber/Recht-auf-Arbeit-bis-zum-Schluss-article11195681.html Abgerufen am 26. August 2013