AGB nicht gelesen: Kein Geld erhalten

Von Ingo Krüger
9. August 2011

Das Kleingedruckte nicht zu lesen, kann teuer werden. Auch auf Werbesprüche sollte kein Verbraucher vertrauen. Dies stellte jetzt das Amtsgericht München klar.

Eine Frau hatte Anfang 2009 ihre Krankenkasse gewechselt. In einem Werbeprospekt hatte die Kasse angekündigt, drei Monatsbeiträge bereits nach dem ersten leistungsfreien Jahr zurückzuerstatten. Darauf hatte die Frau vertraut und forderte daher 2010 dieses Geld ein.

Die Versicherung lehnte dies allerdings ab. Aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gehe eindeutig vor, dass sie die Rückerstattung von Beiträgen in jedem Jahr neu regeln könne. Dies habe die Frau wohl überlesen.

Die Münchner Richter bestätigten nun die Auffassung der Versicherung. Die AGB seien nicht versteckt gewesen. Ein Werbespruch allein rechtfertige noch keinen finanziellen Anspruch. Außerdem sei es keine Zumutung, einen Vertrag, den man abschließe, genau und im Detail durchzulesen. Auch wenn dies mühsam sei, erklärte das Amtsgericht.