Alkohol an Jugendliche verkauft - Verkäufer verliert Gewerbeerlaubnis

Von Ingo Krüger
19. Februar 2014

Wer entgegen den Bestimmungen des Jugendschutz­gesetzes Alkohol an Minderjährige verkauft, muss damit rechnen, seine Gewerbeerlaubnis zu verlieren. Dies hat jetzt das Verwaltungsgericht Berlin entschieden (Az.: 4 K 102.13).

Eltern hatten den Betreiber eines Einzelhandels ("Spätkauf") sowie eines Internetcafés angezeigt, da er in seinem Laden Alkohol an ihre minderjährigen Kinder verkauft hatte. Einige Jugendliche betranken sich bis zur Bewusstlosigkeit und mussten im Krankenhaus behandelt werden.

Das Gewerbeaufsichtsamt Charlottenburg-Wilmersdorf hatte dem Mann daraufhin die Gaststättenerlaubnis entzogen und zudem untersagt, das Geschäft weiter zu betreiben. Zudem verboten die Richter ihm auch den Verkauf von Speisen, alkoholfreien Getränken, Snacks und Zeitungen. Dagegen wehrte er sich mit einer Klage.

Das Gericht bestätigte jetzt die Entscheidung der Behörde, da der Betreiber gegen das Jugendschutzgesetz verstoßen habe. Er hätte das Alter der Jugendlichen kontrollieren müssen.