Amt muss Eigenheim für Hartz-IV-Empfänger im Ausnahmefall abbezahlen

Gericht verurteilt Main-Taunus-Kreis dazu, einen Zuschuss zu den Tilgungsraten zu zahlen

Von Ingo Krüger
15. Januar 2015

Hartz-IV-Empfänger, die in der eigenen Wohnung oder im eigenen Haus wohnen, haben unter bestimmten Voraussetzungen Anrecht auf einen Zuschuss zu den Tilgungsraten.

Bedingung ist, dass sie ihre Immobilie lange vor dem Bezug der Grundsicherung gekauft haben und die Finanzierung weitgehend abgeschlossen ist. Dies entschied der 6. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (Az.: L 6 AS 422/12).

Bildung von Vermögen

Im vorliegenden Fall hatte ein Diplom-Ingenieur aus dem Main-Taunus-Kreis sich 1984 ein Eigenheim für 290.000 D-Mark (heute 148.000 Euro) gekauft. Als er seinen Job kurz vor der Rente verlor, bezog er erst Arbeitslosengeld.

Anschließend erhielt er zeitweilig Hartz-IV-Leistungen. Das Sozialamt räumte ihm aber lediglich ein Darlehen für die Tilgungsraten ein, da Sozialleistungen nicht der Bildung von Vermögen dienen sollten.

Übernahme der Tilgungsraten

Das Gericht verurteilte den Main-Taunus-Kreis nun dazu, einen Zuschuss zu den Tilgungsraten anstelle eines Darlehens zu zahlen. Es handele sich bei dem Fall des Ingenieurs um eine Ausnahme, teilten die Richter mit.

Der Mann habe das Haus gekauft, als er noch keine Hartz-IV-Leistungen erhalten habe. Er hätte wahrscheinlich sein Haus verloren, wenn die Tilgungsraten nicht übernommen worden wären.

Die Übernahme der monatlichen Tilgungsraten sei auch deshalb gerechtfertigt, weil die Gesamtleistungen für das Haus zuzüglich der Tilgung unter den in der Stadt als angemessen geltenden Mietkosten in Höhe von 360 Euro für einen Single-Haushalt lägen. Inzwischen bekommt der Mann Rente und benötigt keine Hartz-IV-Leistungen mehr.