Anwohner auf dem Lande müssen Geruchsbelästigung durch Mastanlagen hinnehmen

Wo Land- und Viehwirtschaft Tradition haben, müssen Anwohner auch eine höhere Geruchsbelastung als 15 Prozent hinnehmen

Von Ingo Krüger
2. Juni 2015

In der Nähe von Mastanlagen darf es stinken. Gerade wenn Land- und Viehwirtschaft Tradition in einer von den Gerüchen betroffenen Region haben. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster entschieden (Az.: 8A1760/13 u.a.).

Anwohner wollten Erweiterung von Geflügelmastbetrieben verhindern

Geklagt hatten drei Anwohner aus dem Raum Weeze und Geldern. Sie wollten damit die Erweiterung dreier Geflügelmastbetriebe im Kreis Kleve verhindern. Die sowieso schon vorhandene Geruchsbelastung würde durch die Anlagen noch größer, kritisierten die Kläger.

Das OVG lehnte dieses Ansinnen jedoch ab. Sie erklärten, dass die Grenze der zumutbaren Geruchsbelastung bei einem Wert von 15 Prozent Jahresgeruchsstunden liege. Demnach dürfen Anwohner Gerüche nicht häufiger als 15 Prozent der Jahreszeit wahrnehmen.

Auch bis zu und über 25 Prozent Jahresgeruchsstunden können zumutbar sein

Doch eine höhere und länger andauernde Belastung von bis zu 25 Prozent sei dort akzeptabel, wo üble Gerüche aufgrund

  • der Siedlungsstruktur und
  • existierender Anlagen

bereits seit einem langen Zeitraum ortsüblich seien. Dies sei auf dem Lande häufig der Fall, urteilten die Richter. Auch Werte von mehr als 25 Prozent der Jahresgeruchsstunden seien in Einzelfällen noch zumutbar - etwa wenn ein neuer Stall zu einer Verbesserung der Gesamtgeruchsbelastung führe.