Arbeitgeber müssen Mindestlohn auch bei Krankheit und an Feiertagen zahlen

Maßgeblich für die Arbeitgeber sind das Entgeltfortzahlungs- sowie das Bundesurlaubsgesetz

Von Ingo Krüger
18. Mai 2015

Auch kranke Arbeitnehmer haben Anrecht auf den Mindestlohn. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschieden. Die höchsten deutschen Arbeitsrichter verboten damit die Praxis einiger Arbeitgeber, die den Mindestlohn lediglich für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden gezahlt haben. Maßgeblich ist demnach das Entgeltfortzahlungs- oder für die Urlaubsabgeltung das Bundesurlaubsgesetz, nicht aber der niedrigere Lohn aus dem Arbeitsvertrag.

Angestellte fordert Nachzahlung und bekommt Recht

Im aktuell entschiedenen Fall bezahlte ein Unternehmer

  • an Feiertagen,
  • bei Krankheit oder
  • als Urlaubsabgeltung

nur die geringere vertragliche Vergütung, nicht aber den gesetzlichen Mindestlohn. Diesen erhielten die Arbeitnehmer lediglich für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden und für Zeiten des Urlaubs.

Eine Angestellte, die sich um Teilnehmer in Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen nach dem SGB II und SGB III kümmerte, forderte von ihrem Chef daher Nachzahlungen in Höhe von etwa 1000 Euro. Das BAG gab der Klägerin aus Niedersachsen recht und sprach ihr den Branchen-Mindestlohn auch im Krankheitsfall zu.

Weitere Klagen könnten folgen

Arbeitsrechtler rechnen mit weiteren Klagen wegen des gesetzlichen Mindestlohns. So sei nicht geklärt, ob

  • Urlaubs-,
  • Weihnachts- oder
  • Tagegeld

auf den Mindestlohn anzurechnen seien. Allerdings werde das BAG-Urteil Einfluss auf Fälle nach dem neuen Mindestlohngesetz haben.