Arbeitgeber muss Kosten für eine Betriebsversammlung tragen - auch die Verpflegung?
Verpflegungskosten bei Betriebsversammlungen müssen vom Arbeitgeber übernommen werden
Im Betriebsverfassungsgesetz wird unter anderem festgelegt, dass der Arbeitgeber die Kosten einer Betriebsversammlung grundsätzlich zu tragen hat, wenn der zuständige Betriebsrat dazu eingeladen hat. Zu diesen Kosten können sogar die Bewirtung der Arbeitnehmer durch einen Party-Service gehören, wie jetzt das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz entschieden hat.
Die Kosten müssen getragen werden
Bei dem vorliegenden Fall hatte der Betriebsrat zu einer Betriebsversammlung eingeladen und ein Party-Service lieferte für 232 Euro die Verpflegung. Der Arbeitgeber war aber nicht bereit, diese Kosten zu übernehmen, weil diese Ausgaben nicht nötig gewesen wären.
Wie die Richter meinten, habe im Prinzip der Arbeitgeber Recht und so muss auch der Betriebsrat darauf achten, die Kosten möglichst gering zu halten, aber hier handelt es sich um einen "Grenzfall", wobei der Betriebsrat den Kostenplan zwar voll ausgeschöpft aber nicht zu sehr überschritten hatte, so dass der Arbeitgeber die 232 Euro bezahlen muss. Über die Größe des Betriebes liegen leider keine Angaben vor, denn bei einer Betriebsversammlung bei VW in Wolfsburg käme ein Party-Service mit 232 Euro nicht aus.
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Quelle
- http://www.n-tv.de/ratgeber/steuernrecht/Arbeitgeber-zahlt-Partyservice-article849686.html Abgerufen am 19. Mai 2010