Auch für Studentenwohnheime gelten Kündigungsfristen

Von Marion Selzer
15. Juni 2012

In Deutschland dürfen Vermieter ihre Mieter nicht von heute auf morgen vor die Türe setzen. Zum Schutz der Mieter gilt eine dreimonatige Kündigungsfrist. Anders dagegen bei Wohnungsvermietungen im Studentenwohnheim. Hier wurde aufgrund der häufigen Wohnungswechsel eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung zugelassen und eine kurzfristige Kündigung ist erlaubt.

Wie die Richter vom Bundesgerichtshof nun allerdings entschieden haben, gilt das nicht, wenn ein Vermieter eine Wohnung außerhalb eines Wohnheims an einen Studenten vermietet. Ein Mietobjekt kann nur dann als Wohnheim gewertet werden, wenn die Mietdauer eng begrenzt wurde und eine bestimmte Anzahl an Studenten Platz in dem Haus finden kann.